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§ 201a StGB Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

Der Missbrauch von Bildern/Fotos ist i.d.R. Unrecht.
Danach ist es in Deutschland Unrecht somit strafbar. Allerdings muss man unterscheiden.
Aber wir sprechen von "Weltweit". Und da ist es oft so, dass es auch in Drittstaaten strafbar ist.
ABER es wird - bzw - kann nicht verfolgt werden. Dazu kommt noch, wo kein Kläger ist, gibt es auch keinen Verklagten.

Wir haben schon oft versucht, Opfern von Fotomissbrauch/Bilderklau etc. Hinweise dazu zu geben.
Dabei haben wir sehr oft die Erfahrung gemacht, dass die Betroffenen nicht reagieren.
Oder es ist ihnen egal. Ergo, im Zweifel die Finger von Fotos zu lassen, von denen man keine Urheberrechte besitzt.

Zitat
§ 201 a StGB
Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
§ 201a
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  • 1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
  • 2. eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
  • 3. eine durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
  • 4. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat

  • 1. herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder
  • 2. sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.


Quelle: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen


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